Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 49

§ 49 – Landesrechtsvorbehalt

Das Nähere über die in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben regelt das Landesrecht.

Kurz erklärt

  • Die Aufgaben in diesem Abschnitt werden durch das Landesrecht näher bestimmt.
  • Es gibt spezifische Regelungen für diese Aufgaben.
  • Das Landesrecht hat Vorrang bei der Festlegung der Details.
  • Die Regelungen können je nach Bundesland unterschiedlich sein.
  • Der Abschnitt verweist auf die Zuständigkeit des Landesrechts.