Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juni 1990
§ 49
§ 49 – Landesrechtsvorbehalt
Das Nähere über die in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben regelt das Landesrecht.
Kurz erklärt
- Die Aufgaben in diesem Abschnitt werden durch das Landesrecht näher bestimmt.
- Es gibt spezifische Regelungen für diese Aufgaben.
- Das Landesrecht hat Vorrang bei der Festlegung der Details.
- Die Regelungen können je nach Bundesland unterschiedlich sein.
- Der Abschnitt verweist auf die Zuständigkeit des Landesrechts.